Leistungen
Wir, das Team vom Schneckenhaus, beraten, begleiten und unterstützen Sie in unterschiedlichen Bereichen. Hier erhalten Sie einen kleinen Überblick. Auf den Unterseiten geben wir Ihnen gerne einen detaillierteren Einblick.
Systemische Beratung
Die systemische Therapie ist ein wissenschaftlich anerkanntes, zukunftsgerichtetes und lösungsorientiertes Beratungsverfahren, bei dem der Blick auf die Fähigkeiten des Individuums gerichtet ist, nicht auf seine Schwächen. Gerne helfe ich Ihnen mit unterschiedlichen Methoden dabei, Ihre vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten zu aktivieren, damit Sie Schritt für Schritt das was sie belastet oder bewegt, positiv verändern.
Die systemische Beratung kann sowohl bei Einzelpersonen – Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen – als auch bei Gruppen wie z.B. in der Paar- oder Familienberatung eingesetzt werden.
Jugendhilfe
Unser Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und Familien. Wir gehen individuell auf die Thematik des Kindes, des Jugendlichen oder der Familie ein und wenden hierbei unterschiedliche Methoden an.
Wir leisten Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze:
§1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
§27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
§28 SBG VIII Erziehungsberatung
§30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
Umgangspflegschaft
Im Rahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe ist es immer wieder notwendig, dass durch das Familiengericht jemand bestimmt wird, der sich um die rechtlichen Belange von Kindern kümmert und zum Wohl und im Interesse des Kindes handelt. Hier werden wir als gesetzlich bestellter Betreuer für Minderjährige aktiv.
Verfahrensbeistand
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (…)
So beginnt der Absatz vier des § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Bekannt ist der Verfahrensbeistand als sogenannter „Anwalt des Kindes“.