Verfahrensbeistand
„Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren […].“
So beginnt der Absatz vier des § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Bekannt ist der Verfahrensbeistand als sogenannter „Anwalt des Kindes“. So ist es auch nicht verwunderlich, dass eine solche Aufgabe oft durch Anwälte ausgeübt wird. Da es jedoch nicht nur um rechtliche Interessen, sondern auch um den Kindeswunsch und -willen geht, erachte ich Sozialpädagogen und Sozialarbeiter als geeigneter.
Dem Kindeswunsch und -willen Gehör zu verschaffen und auch den Familien nahe zu bringen, sehe ich als meine Aufgabe an. Anhand meiner Erfahrungen, Fortbildungen und Kenntnissen kann ich hierbei zum einen dem Gericht berichten, wie es im Gesetz verlangt wird. Zum anderen bin ich auch in der Lage in Elterngesprächen, in Kontakten mit dem Gericht und den Rechtsvertretern sinnvolle Vorschläge zu unterbreiten, die den Familien ermöglichen ihre Situation zu verbessern. Gerade meine vielfältigen Erfahrungen aus der Jugendhilfe und der Hilfeplanung nach §36 SGB VII kommen mir hierbei zugute. Eine Vertretung des Kindes ohne Beteiligung des Familiensystems und des sozialen Umfeldes erachte ich als nicht sinnvoll.
Auch hier verbinde ich die Tätigkeit – wenn sinnvoll und gewünscht – mit der tiergestützten Pädagogik. Dies macht einen Beziehungsaufbau leichter. Insbesondere bei Kindern habe ich die Erfahrung gemacht, dass der eingesetzte Verfahrensbeistand dadurch ganz anders durch die Kinder, Jugendlichen und Familien betrachtet wird. Dies ermöglicht den Beteiligten sich leichter zu öffnen und manchmal sogar dem Hund ein Geheimnis anzuvertrauen.