Bitte beachten Sie, dass wir ab dem 01.01.2023 keine weiteren Umgangspflegschaften annehmen werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Umgangspflegschaft

Im Rahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe ist es immer wieder notwendig das durch das Familiengericht jemand bestimmt wird, der sich um die rechtlichen Belange von Kindern kümmert und zum Wohl und im Interesse des Kindes handelt.

Voraussetzungen für eine zielgerichtete Durchführung unserer Arbeit ist die Freiwilligkeit, Zustimmung und Mitwirkung aller von der Maßnahme betroffenen Personen. Dies betrifft somit nicht nur die Kinder und Eltern, sondern auch Sorgeberechtigte oder sonstige Bezugspersonen, die eine wichtige Rolle im Leben des Kindes spielen. Nur so kann eine größtmögliche Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit der Unterstützung und Begleitung gewährleistet werden. In unserer wertfreien und wertschätzenden Arbeit konnten wir bislang die Mitarbeit aller Beteiligten, auch wenn diese zunächst Ablehnung zeigten, erreichen.

Um eine Einschätzung vornehmen zu können, sollte – wenn möglich – vor Beginn einer Maßnahme ein Erstgespräch stattfinden, um auch den Klienten eine Wahlmöglichkeit (z.B. nach § 5 SGB VIII) zu lassen. Dies ist meiner Ansicht nach der erste Schritt zur Beteiligung und kann zum Umdenken beim Klienten führen. Gerade im Bereich von sogenannten „Zwangskontexten“ kann dies sehr hilfreich sein.

Wie auch in den anderen Leistungsangeboten ist hier meine Ausbildung zum systemischen Berater und vor allem meine Erfahrungen bei den unterschiedlichen Jugendämtern eine große Hilfe. Unterstützt durch meine Arbeit als Therapiebegleithundeführer ist mir der Zugang zu den Kindern und Jugendlichen ein besonderes Anliegen.